Impressum

SCHWARZ ZAEUNE GMBH
Sandgrubenweg 24
88499 Altheim

Telefon: 07371 / 9374-0
Telefax: 07371 / 9374-22

Geschäftsführer: Stefan Schwarz
Sitz der Gesellschaft: 88499 Altheim/Kreis Biberach
Handelsregister Ulm: HRB 650285

E-Mail: info@schwarz-zaeune.de
Website: www.schwarz-zaeune.d

Steuer-Nr.: 79050/000-838
USt-IdNr.: DE 176043775

Realisation, Fotografie und Video: michaelsetz.com

Haftungsausschluss

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schwarz Zäune GmbH - 88499 Riedlingen

1. Allgemeines

Für alle Lieferungen unserer Erzeugnisse und für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kunde anerkennt diese als verbindlich für seine Geschäftsverbindung mit uns. Wenn der Kunde Abweichungen zur Bedingung macht oder die ausschließliche Gültigkeit seiner eigenen Geschäftsbedingungen vorschreibt, werden diese nur dann Vertragsinhalt, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Die Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch nicht dadurch Vertragsinhalt, da8 wir Ihnen nicht widersprechen oder die Lieferung ausführen. Mündliche Nebenabreden oder von unseren Vertretern zugestandene Abweichungen von unseren Allgemeinen Lieferungsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent sowie Wechselforderungen), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer und sein Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit)eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit)eigentum des Käufers an den einheitlichen Sachen wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit)eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit)eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen des Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hingewiesen und hat uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabenansprüche des Käufers gegen Dritten zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns, liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag vor.
3. - 5. frei

6. Montage

Werden Zaunmontagen von uns übernommen, verpflichtet sich der Kunde, den gewünschten Zaunverlauf, Lage der Tore sowie im Boden verlegte Leitungen, Kabel und Behälter zu markieren. Der Boden sollte der Klasse 2,23 bis 2,25 DIN 18300 angehören, so dass das Einrammen von Pfosten oder Aushebung von Fundamentlöchern von Hand oder mit Erdbohrern erfolgen kann. Die Geländeverhältnisse sollten eine normale, zügige Zaunführung gestatten: Keine wesentliche Erdbewegungen, Beton-, Kunst- oder Naturstein muss sich mit den üblichen Werkzeugen (Hartmetallbohrer, Meisel, Trennscheiben) ohne Beeinträchtigung bearbeiten lassen. Zufahrt zur Zaunbaustelle mit normalen Lieferwagen wird angenommen.

Türen und Tore werden von uns so angeschlagen, dass sie schließbar sind. Für spätere Veränderungen durch Bodensetzungen und ähnliches können wir keine Haftung übernehmen.

Die Zäune und Tore werden, soweit technisch möglich und sinnvoll, den Geländeunebenheiten angepasst. Ein Schutz gegen Kleinwild und dergleichen kann deshalb oft nur mit besonderen technischen Mitteln erreicht werden. Auf Wunsch übernehmen wir diese Arbeiten gegen Erstattung der Mehrkosten. Nebenarbeiten (z. B. Entfernen von alten Zäunen, Hecken usw.) übernehmen wir gegen gesonderte Berechnung. Für Taglohnarbeiten berechnen wir die tatsächlich gezahlten Stundenlöhne zuzüglich Unternehmerzuschlag, Auslösungen bzw. Montagezulagen, anteilige Fahrtkosten. Frachten, Pauschalsatz für Werkzeug- und Maschinenvorhaltung und Kleinmaterial.

Erfüllt der Kunde die obigen Verpflichtungen nicht oder entsprechen die Verhältnisse nicht den obigen Angaben, sind wir berechtigt, die Leistung
zu verweigern. Wird die Montage dennoch durchgeführt, sind wir berechtigt, die tatsächlich entstandenen Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Eine Haftung für Schäden kann in diesem Fall nicht übernommen werden.

Unsere Mitarbeiter sind angewiesen, Schäden an Pflanzen usw. zu vermeiden. Haftung für solche eventuell nicht vermeidbare Schäden können wir nicht übernehmen.

Für die Einhaltung der Bestimmungen des Nachbarrechts sowie sonstiger öffentlich rechtlicher Bestimmungen wird keine Gewähr übernommen.
Die Einhaltung eventuell vorgeschriebener Abstände geschieht nach Angabe des Kunden und auf seine Verantwortung. Die Witterung kann die Montagearbeiten unmöglich machen. In diesem Fall sind Liefertristen entsprechend zu verlängern.

Die zur Abrechnung notwendigen Angaben wie Maße, Stückzahlen, Stunden, besondere Aufwendungen usw. werden vom Kunden durch seine Unterschrift bestätigt und damit ohne Einschränkung anerkannt.
7. Gewährleistung

Mängel der gelieferten Ware können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach ihrer Feststellung angezeigt werden; dies gilt auch für Stückzahldifferenzen. Für nicht offensichtliche Mängel gilt eine Ausschlussfrist von 6 Monaten. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

Sind Mängel nachgewiesen, so werden alle diejenigen Teile von uns unentgeltlich nach unserer Wahl ausgebessert oder ersetzt, die innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind. Zur Vornahme von Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Ist der Kunde Vollkaufmann, so können wir die Mängelbeseitigung verweigern, solange er den vereinbarten Preis nicht bezahlt hat. Nichtkaufleuten bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder. nach Ihrer. Wahl Rückgängigmachung des Liefervertrages zu verlangen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

Gegenüber Vollkaufleuten beschränkt sich unsere Haftung für Fremderzeugnisse und Teile von Zulieferern auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Zulieferer zustehen. Nichtkaufleuten bleibt als Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach ihrer Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

Die Ansprüche des Kunden wegen Mängel verjähren in allen Fällen in 6 Monaten vom Tag der Lieferung ab. Durch die Nachbesserung der gelieferten Ware werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen weder gehemmt noch unterbrochen. Für Ersatzstücke und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate und läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Unsere Haftung ist ausgeschlossen bei Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Benutzung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, nachlässige Behandlung durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte oder durch ungeeignete Betriebsmittel, schädliche örtliche
Einflüsse oder übermäßige Beanspruchung verursacht worden sind. Die Gewährleistungsverpflichtung besteht nur dann, wenn der Kunde vor Abschluss des Liefervertrages uns alle erforderlichen Informationen über die vertragsmäßige Verwendung des Liefergegenstandes erteilt hat.

8. Rücktritt, Kündigung, Schadensersatz

Für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrage zurücktritt oder den Vertrag kündigt, haben wir Anspruch auf Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch der gelieferten Ware und für die erbrachte Leistung sowie Anspruch auf Ersatz unserer Aufwendungen. Wir sind berechtigt, dafür eine Pauschale von 15 % des Rechnungsbetrages ohne Einzelnachweis zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Betrages bleibt uns vorbehalten. Dem Kunden steht der Gegenbeweis offen, dass im konkreten Fall die erforderlichen Aufwendungen geringer waren als die Pauschale.

Steht uns ein Anspruch auf Schadensersatz oder auf Ersatz von Wertminderung zu, sind wir berechtigt, dafür eine Pauschale von 15 % ohne Einzelnachweis zu verlangen. Die Forderung eines konkreten höheren Schadens oder einer höheren Wertminderung bleibt uns vorbehalten. Dem Kunden steht der Gegenbeweis offen, dass der Schaden oder die Wertminderung im vorliegenden Fall geringer war als die Pauschale.

Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Ausschluss der Haftung gesetzlich unzulässig ist. In diesem Fall haften wir nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Ist der Kunde Nichtkaufmann, ist unsere Haftung beschränkt auf Schäden, die darauf beruhen, dass uns vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung zur Last fällt.

9. Zahlungsbedingungen

Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart, haben Zahlungen an uns innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto in bar, durch Scheck oder Überweisung zu erfolgen. Bei Wechseln, deren Annahme wir uns von Fall zu Fall vorbehalten, und die ebenso wie Schecks nur zahlungshalber hereingenommen werden, ist der Diskont vom Kunden sofort in bar zu zahlen. Für rechtzeitiges Inkasso der Schecks oder Wechsel oder rechtzeitigen Protest übernehmen wir keine Gewähr.

Zahlt der Kunde eine fällige Rechnung trotz Mahnung innerhalb der im Mahnschreiben gesetzten Frist nicht, so sind wir unbeschadet der sich aus dem Verzug ergebenden gesetzlichen Rechte zum Rücktritt auch von weiteren mit dem Kunden geschlossenen Verträgen berechtigt. Ist Ratenzahlung vereinbart und bleibt der Besteller mit einer fälligen Rate länger als 1 Woche in Rückstand, so ist der noch offenstehende Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig.

Bei Vollkaufleuten tritt der Verzug nach Fälligkeit ohne Mahnung ein und wird unter dem Vorbehalt der Geltendmachung etwaigen weiteren Verzugsschadens Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8 % pro Jahr berechnet.

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Ist der Kunde Nichtkaufmann, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn dieses auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Deutsches Recht

Ist der Kunde Vollkaufmann, so ist Altheim Erfüllungsort. Altheim ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, auch aus Rücktritt, sich ergebenden Streitigkeiten.

Für das Vertragsverhältnis gilt Deutsches Recht.

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